| Veranstaltung: | 1. Mitgliederversammlung am 17.02.2026 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 15.01.2026, 14:25 |
Satzung der GRÜNEN JUGEND Dresden
Satzungstext
Satzung
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Dresden engagieren sich junge Menschen gemeinsam dafür, ein
politisches Forum für die Jugend in unserer Gesellschaft zu schaffen. Wir setzen
uns durch Bildungsarbeit, politische Schulungen und direkte Aktionen dafür ein,
unsere Ideen und Forderungen in den politischen Diskurs einzubringen.
Unser Ziel ist eine Gesellschaft, die in allen Bereichen friedlich,
radikaldemokratisch, ökologisch, queerfeministisch und sozial gerecht ist. Wir
kämpfen für die Überwindung von Nationalismus, Rassismus und Faschismus und für
eine Welt, in der alle Menschen frei, gleichberechtigt und selbstbestimmt leben
und ihre Kreativität entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Dresden setzt sich mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln
für ein solidarisches Miteinander ein und arbeitet dabei eng mit anderen
Organisationen zusammen – für eine gerechte Zukunft auf diesem Planeten.
§ 1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Dresden. Die Kurzbezeichnung
lautet GJ DD. Abwandlungen des Wortes „GRÜNE“ (bspw. „GRÜNEN“) sind im
Kontext von Texten möglich.
- Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Dresden erstreckt sich auf die
Stadt Dresden. Ihr Sitz ist am Ort der Kreisgeschäftsstelle von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Dresden.
- Die GRÜNE JUGEND Dresden ist die selbstständige, politische
Jugendorganisation des Kreisverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden.
§ 2 Aufgaben
- Die Aufgaben und Zielsetzungen der GRÜNEN JUGEND auf Bundes- und
Landesebene gelten auch für die GRÜNE JUGEND Dresden in ihrer jeweils
aktuellen Fassung. Diese werden durch die hier genannten, eigenen
Schwerpunkte ergänzt und auf die regionalen Gegebenheiten angepasst.
- Die GRÜNE JUGEND Dresden stellt sich selbst folgende Aufgaben:
- Sie bringt sich aktiv in die Jugend-, Gesellschafts- und
Parteiarbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein, um ihre politischen
Ziele und die Interessen ihrer Mitglieder entsprechend geltenden
Beschlüssen zu vertreten. Dabei steht sie für ein ökologisches,
solidarisches und weltoffenes Dresden. - Sie organisiert politische Bildungs-, Schulungs- und
Informationsangebote, um politisches Engagement zu fördern und
Wissen zu vermitteln. - Sie fördert die regionale Vernetzung und Unterstützung von
Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen und setzt sich für einen
kontinuierlichen Austausch mit anderen politischen
Jugendorganisationen ein. - Sie strebt eine enge Zusammenarbeit mit außerparteilichen
Jugendinitiativen und Interessengruppen an und unterstützt deren
Engagement. - Sie setzt sich gezielt für die Unterstützung und Stärkung ländlicher
Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND in Ostsachsen und Mittelsachsen ein.
Als Teil einer solidarischen Jugendstruktur in Sachsen möchte sie
den Aufbau und die Weiterentwicklung grüner Jugendstrukturen in
weniger urban geprägten Regionen aktiv fördern. Dazu gehört
insbesondere die Unterstützung bei organisatorischen
Herausforderungen, die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen
sowie der politische Austausch auf Augenhöhe. Ziel ist es, junggrüne
Politik auch in ländlichen Räumen sichtbar, vernetzt und wirksam zu
machen.
- Sie bringt sich aktiv in die Jugend-, Gesellschafts- und
§ 3 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Dresden versteht sich als Kreisverband des
Landesverbandes GRÜNE JUGEND Sachsen und des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.
- Die GRÜNE JUGEND Dresden besitzt volle Programm-, Organisations-, Finanz-,
Personal- und Satzungsautonomie.
- Die GRÜNE JUGEND Dresden besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des
Landesverbandes GRÜNE JUGEND Sachsen.
- Die GRÜNE JUGEND Dresden hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung (kurz: MV) – genaueres regelt § 5
Mitgliederversammlung - Stadtvorstand (kurz: StaVo) – genaueres regelt § 6 Stadtvorstand
- Mitgliederversammlung (kurz: MV) – genaueres regelt § 5
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied der GRÜNEN JUGEND Dresden kann jede natürliche Person sein, die
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Sachsen ist und deren Lebensmittelpunkt sich im
Stadtgebiet Dresden befindet. Auf begründeten Antrag können auch
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Sachsen, die nicht in Dresden ihren
Lebensmittelpunkt haben, aber keinem weiteren Kreisverband der GRÜNEN
JUGEND Sachsen angehören, Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Dresden werden.
Darüber entscheidet der Stadtvorstand der GRÜNEN JUGEND Dresden mit
einfacher Mehrheit.
- Mitglied der GRÜNEN JUGEND Dresden kann jede natürliche Person unter 28
Jahren sein, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der GRÜNEN JUGEND
bekennt. Sofern in der Landes- oder Bundessatzung abweichende
Altersgrenzen festgelegt werden, gilt stets die jeweils höhere
Altersgrenze.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen
Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN konkurrierende Partei oder parteinahe Jugendorganisation handelt.
Näheres regelt die Landes- und Bundessatzung, herrscht Widerspruch gilt
die Bundessatzung.
- Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Dresden ist unvereinbar mit der
Betätigung in Gruppierungen, die menschenverachtende Ideologien vertreten.
Näheres regelt die Landes- und Bundessatzung, herrscht Widerspruch gilt
die Bundessatzung.
- Der Beitritt zur GRÜNEN JUGEND Dresden erfolgt auf schriftlichen Antrag
wahlweise beim Bundes- oder Landesverband. Näheres regelt die Landes- und
Bundessatzung, herrscht Widerspruch gilt die Bundessatzung.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit Erreichen der Altersgrenze gemäß § 4 (2),
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband oder dem Bundesverband
schriftlich zu erklären.
- Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND,
kann es ausgeschlossen werden. Näheres regelt die Landes- und
Bundessatzung, herrscht Widerspruch gilt die Bundessatzung.
- Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Dresden zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
Näheres regelt die Bundessatzung und die Bundesfinanzordnung.
- Für Mitglieder, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind
ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND bereits im Beitrag an die
Partei enthalten
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung (kurz: MV) ist das oberste Organ der GRÜNEN
JUGEND Dresden. Ihr gehören alle Mitglieder an.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie
wird vom Stadtvorstand mit der Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe
des Tagesordnungsvorschlages und der vorliegenden Anträge einberufen. Die
Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf eine Woche
verkürzt werden. Ebenso kann die Mitgliederversammlung auf Wunsch von
mindestens fünf Mitgliedern beantragt werden.
- Einladung erfolgt per E-Mail. Zusätzlich wird auf der Webseite auf die
Mitgliederversammlung hingewiesen.
- Die Mitgliederversammlung
- bestimmt die Grundlinie für politische und organisatorische Arbeit
des Kreisverbandes, - legt den Haushalt fest,
- entscheidet über eingebrachte Anträge,
- wählt und entlässt den Stadtvorstand und nimmt seine Berichte
entgegen, - wählt zwei Kassenprüfer*innen,
- entsendet jährlich jeweils eine*n Vertreter*in in den Stadtvorstand
und Kreisausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden, - löst eine nach § 7 bestehende Arbeitsgruppe auf,
- gründet und löst ein Team nach § 8 auf,
- wählt und entlässt Mitglieder des verantwortlichen Teils eines nach
§ 8 bestehenden Teams, - beschließt und ändert die Satzung,
- gibt sich eine Geschäftsordnung.
- bestimmt die Grundlinie für politische und organisatorische Arbeit
- Die Mitgliederversammlung wird beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß
eingeladen worden ist und mindestens 5 Mitglieder der GRÜNEN JUGEND
Dresden anwesend sind.
- Antragsberechtigte sind der Stadtvorstand, Arbeitsgruppen, Teams und
Mitglieder.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den
Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 6 Stadtvorstand
- Der Stadtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
vertritt den Kreisverband nach außen und gegenüber BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Dem Stadtvorstand der GRÜNEN JUGEND Dresden gehören mindestens drei bis
maximal sechs Mitglieder an. Er besteht aus:- zwei Sprecher*innen,
- der organisatorischen Geschäftsführung,
- der Schatzmeisterei,
- bis zu zwei Beisitzer*innen.
Zeichnungsberechtigt sind die beiden Sprecher*innen, die organisatorische
Geschäftsführung und die Schatzmeisterei. Sie bilden den geschäftsführenden
Vorstand.
- Der Stadtvorstand muss mindestens zur Hälfte mit FINTA*-Personen (Frauen,
inter-, nicht-binäre, trans- und agender Personen) besetzt sein. Diese
Quotierung ist durchgehend einzuhalten.- Zusätzlich muss mindestens einer der Sprecher*innen-Plätze und
mindestens die Hälfte der Plätze der Mitglieder im
geschäftsführenden Stadtvorstand mit FINTA*-Personen besetzt sein.
- Zusätzlich muss mindestens einer der Sprecher*innen-Plätze und
- Die Quotierung nach Absatz (3) ist während des gesamten Wahlverfahrens
einzuhalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung.- Eine Abschwächung der Quotierungsregelung ist ausschließlich durch
ein FINTA*-Forum möglich. Dieses kann beschließen, einen
Sprecher*innen-Platz für alle zu öffnen, bis zu zwei Plätze im
geschäftsführenden Vorstand für alle zu öffnen oder bis zu drei
Plätze im Vorstand für alle zu öffnen, auch wenn dadurch die
Quotierung nach (3) verletzt ist. Bleiben bei der Wahl Plätze im
geschäftsführenden Vorstand unbesetzt, können weitere
Beisitzer*innen gewählt werden, so dass der Vorstand aus insgesamt
bis zu 6 Personen besteht. - Wird die Quotierung durch ein FINTA*-Forum abgeschwächt, ist auf
allen Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Dresden darauf hinzuweisen.
Bekundet eine FINTA*-Person gegenüber dem Stadtvorstand Interesse
daran, für den Stadtvorstand zu kandidieren, so ist dieser
verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine Mitgliederversammlung
durchzuführen, auf der Nachwahlen für den Stadtvorstand stattfinden.
Diese Verpflichtung entfällt erst, wenn der Stadtvorstand wieder
quotiert ist. - Scheidet ein Stadtvorstandsmitglied aus und wird dadurch die
erforderliche FINTA*-Quote unterschritten, ist der Stadtvorstand
verpflichtet, innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden zu einer
regulären Mitgliederversammlung einzuladen, um eine Nach- oder
Neuwahl zur Wiederherstellung der Quotierung durchzuführen.
- Eine Abschwächung der Quotierungsregelung ist ausschließlich durch
- Der Stadtvorstand hat folgende Aufgaben:
- Vertretung der GRÜNEN JUGEND Dresden nach außen (durch die
Sprecher*innen) - Vertretung der GRÜNEN JUGEND Dresden gegenüber BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(durch die Sprecher*innen und der organisatorischen
Geschäftsführung) - Kontakt zum Landesverband, zum Bundesverband und zu anderen
Kreisverbänden (durch die organisatorische Geschäftsführung und die
Sprecher*innen) - Vernetzung mit progressiven Bündnispartner*innen (durch die
Sprecher*innen mit Unterstützung der organisatorischen
Geschäftsführung und Beisitzer*innen je nach Thema) - Mitgliederbetreuung (durch die Beisitzer*innen, koordinierend durch
organisatorische Geschäftsführung) - Kontrolle und Unterstützung der nach § 7 und § 8 bestehenden
Arbeitsgruppen und Teams (durch die Vorstandsmitglieder je nach
Thema) - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (durch die Sprecher*innen)
- Finanzverwaltung (durch die Schatzmeisterei)
- Vertretung der GRÜNEN JUGEND Dresden nach außen (durch die
- Der Stadtvorstand wird in geheimer Wahl auf ein Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt. Eine Abwahl einzelner Mitglieder oder des
gesamten Vorstands ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer
Neuwahl jederzeit von einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung
möglich.
Wiederwahl in den Stadtvorstand in das gleiche Amt höhstens zweimal
aufeinanderfolgend möglich. Halbjährige Amtszeiten werden auf die
Amtszeitbeschränkung und die Wiederwahlregelung nicht angerechnet.
- Der Stadtvorstand kann eines seiner volljährigen Mitglieder als
stellvertretende Schatzmeisterei ernennen. Die Schatzmeisterei hat bei der
Ernennung ein Vetorecht.
Der Stadtvorstand kann die ausscheidende Schatzmeisterei und/oder die
ausscheidende stellvertretende Schatzmeisterei mit einer zeitlich
begrenzten Zeichnungsvollmacht und/oder Bankvollmacht ausstatten. Gegen
die Erteilung von Zeichnungsvollmachten für finanzwirksame
Geschäftstätigkeiten kann die amtierende Schatzmeisterei ein Veto
einlegen. Sollte diese nicht besetzt sein, erhält die amtierende
stellvertretende Schatzmeisterei das Vetorecht.
- Die Schatzmeisterei und die stellvertretende Schatzmeisterei sind für alle
Geschäftsbeziehungen mit Banken und Kreditinstituten zuständig sowie
jeweils alleine verfügungs- und zeichnungsberechtigt. Beide Ämter erhalten
Kontozugriff.
- Die Schatzmeisterei muss aufgrund der Geschäftsfähigkeit volljährig sein.
- Der Stadtvorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
- Der Stadtvorstand hält in regelmäßigen Abständen öffentliche
Stadtvorstandssitzungen ab.
- Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Arbeitsgruppen
- Der Stadtvorstand kann Aufgaben für die Dauer von maximal drei Monaten an
Arbeitsgruppen delegieren. Mitglieder und Aktive können dem Stadtvorstand
ihrerseits direkt die Gründung einer Arbeitsgruppe anzeigen.
- Die Arbeitsgruppen führen ihre Aufgaben in enger Begleitung durch den
Stadtvorstand eigenständig im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie des Stadtvorstandes aus. Für die Umsetzung der
Aufgaben bleibt allein der Stadtvorstand rechenschaftspflichtig. Er kann
Entscheidungen dieser jederzeit überstimmen. Die vorzeitige Auflösung
einer Arbeitsgruppe ist durch den Stadtvorstand oder die
Mitgliederversammlung möglich. Der Stadtvorstand kann beschließen, eine
Arbeitsgruppe zweimalig um je drei Monate zu verlängern.
- Arbeitsgruppen können nur aus Mitgliedern und Aktiven der GRÜNEN JUGEND
Dresden und Mitgliedern von Bündnispartner*innen – bspw. im Kontext einer
Zusammenarbeit – bestehen. Arbeitsgruppen sind, wenn möglich, zur Hälfte
mit FINTA*-Personen zu besetzen.
- Bei der Absicht der Gründung einer Arbeitsgruppe ist dafür ein
transparenter und für alle zugänglicher Ausschreibungsprozess zu
gewährleisten.
- Alle Arbeitsgruppen sollen nach Möglichkeit die Mitarbeit weiterer
Personen, die nicht Teil der Arbeitsgruppe sind, ermöglichen. Treffen der
Arbeitsgruppen sind in der Regel öffentlich für alle Mitglieder und
Aktiven der GRÜNEN JUGEND Dresden sowie Mitglieder der an der
Arbeitsgruppe beteiligten Bündnispartner*innen.
- Arbeitsgruppen können mit einfacher Mehrheit ein nicht öffentliches
Treffen beschließen. Der Beschluss ist dem Stadtvorstand zu kommunizieren.
Der Stadtvorstand kann diesen Beschluss aufheben. Mitglieder des
Stadtvorstandes und des Awareness-Teams haben immer das Recht, an Treffen
der Arbeitsgruppen teilzunehmen.
§ 8 Teams
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Gründung eines
Teams beschließen. Das gegründete Team führt festgelegte Aufgaben in enger
Begleitung durch den Stadtvorstand eigenständig im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, sowie des Stadtvorstandes aus. Für die
Umsetzung der Aufgaben bleibt allein der Stadtvorstand
rechenschaftspflichtig. Er kann Entscheidungen des Teams jederzeit
überstimmen. Die vorzeitige Neuwahl oder Auflösung eines Teams ist durch
Antrag auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit möglich.
- Jedes Team besteht aus einem verantwortlichen und einem unterstützenden
Teil. In den verantwortlichen Teil wird eine Person von der
Mitgliederversammlung gewählt. Im Anschluss entsendet der Stadtvorstand
eine Person aus seinen Reihen in das Team, sodass mindestens eine der zwei
verantwortlichen Personen eine FINTA*-Person ist. Näheres regelt die
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
- Wird von der Mitgliederversammlung keine Person in den verantwortlichen
Teil gewählt oder tritt diese zurück, kann der Stadtvorstand eine Person
bestimmen, die das Amt kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung übernimmt. Der unterstützende Teil des Teams setzt
sich aus interessierten Mitgliedern und Aktiven der GRÜNEN JUGEND Dresden
zusammen. Der unterstützende Teil ist nicht quotiert.
- Teams können mit einfacher Mehrheit ein nicht öffentliches Treffen
beschließen. Der Beschluss ist dem Stadtvorstand zu kommunizieren. Der
Stadtvorstand kann diesen Beschluss aufheben. Mitglieder des
Stadtvorstandes und des Awareness-Teams haben immer das Recht, an Treffen
der Teams teilzunehmen.
§ 9 Vertreter*innen im Stadtvorstand und im Kreisausschuss
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden
- Die GRÜNE JUGEND Dresden entsendet jeweils eine*n Vertreter*in als
kooptiertes Mitglied in den Stadtvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Dresden und eine*n Vertreter*in als delegiertes Mitglied im Kreisausschuss
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden. Das delegierte Mitglied im
Kreisausschuss muss Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden sein.
- Das kooptierte Mitglied im Stadtvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden
und das delegierte Mitglied im Kreisausschuss berichten regelmäßig an den
Stadtvorstand der GRÜNEN JUGEND Dresden.
- Das kooptierte Mitglied im Stadtvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden
und das delegierte Mitglied im Kreisausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Dresden vertreten die Interessen der GRÜNEN JUGEND Dresden.
- Das kooptierte Mitglied im Stadtvorstand und das delegierte Mitglied im
Kreisausschuss werden gegeneinander quotiert gewählt.
- Beide Posten werden in geheimer Wahl auf ein Jahr von der
Mitgliederversammlung gewählt. Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in
Verbindung mit einer Neuwahl jederzeit von einer dafür einberufenen
Mitgliederversammlung möglich.
- Das kooptierte Mitglied im Stadtvorstand ist mit der Wahl automatisch
der*die Stellvertreter*in des delegierten Mitglieds im Kreisausschuss von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden. Das delegierte Mitglied im Kreisausschuss
ist mit der Wahl automatisch der*die Stellvertreter*in des kooptierten
Mitglieds im Stadtvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden.
- Für den Fall, dass das kooptierte Mitglied im Stadtvorstand nicht Mitglied
bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden ist, ist die Stellvertretung der*s
Delegierten im Kreisausschuss separat zu wählen. Diese Stellvertretung ist
ein FINTA*-Platz, wenn das delegierte Mitglied im Kreisausschuss keine
FINTA* ist.
§ 10 Finanzen
- Die GRÜNE JUGEND Dresden gibt sich eine Finanzordnung.
- Die Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
§ 11 Öffentlichkeitsarbeit
- Die GRÜNE JUGEND Dresden informiert die Öffentlichkeit und den
Kreisverband über ihre Arbeit auf ihrer Website und ihren Social-Media-
Kanälen.
- Für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit haben die Sprecher*innen ein
explizites Mandat.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
- Für alle Ämter innerhalb der GRÜNEN JUGEND Dresden können nur Mitglieder
des Dresdner Kreisverbandes kandidieren.
- Wahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Wird diese im
ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht im drauffolgenden Wahlgang die
einfache Mehrheit. Im zweiten Wahlgang können nur die Kandidierenden des
ersten Wahlgangs antreten.
- Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
- Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung
zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
- Über die Sitzungen aller Organe ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll
anzufertigen, das den Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung der Organisation kann durch eine eigens dafür einberufene
Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der GRÜNEN JUGEND Sachsen
zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung gelten die Übrigen
fort.
- Bei Widersprüchen mit der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung gilt
die Satzung.
- Über nicht in der Satzung geregelte Angelegenheiten entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sollten diese, in den Satzungen der GRÜNEN JUGEND
Sachsen oder der des Bundesverbandes geregelt sein, gelten vorübergehend
die Regelungen der jeweils höheren Organisation.
- Die Datumsangaben und Zeitpunkte des Beschlusses in § 14 (6) können bei
beschlossenen Satzungsänderungen ohne separate Abstimmung angepasst
werden.
- Für die gesamte Satzung können redaktionelle Änderungen, wie die Behebung
von Tippfehlern oder die Anpassung der Nummerierung von Paragraphen nach
neuen Einschüben, ohne separate Abstimmung vorgenommen werden.
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22.06.2021 in Dresden
mit erforderlicher Mehrheit beschlossen und trat zum Zeitpunkt des
Beschlusses in Kraft. Zuletzt geändert wurde die Satzung am 08.07.2025 und
trat zum Zeitpunkt des Beschlusses in Kraft.
Finanzordnung
§ 1 Allgemeines
- Die Finanzordnung regelt die Verwaltung der Mittel der GRÜNEN JUGEND
Dresden. Sie ist Teil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Dresden.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Dresden zahlen einen Mitgliedsbeitrag.
- Der Mitgliedsbeitrag bleibt ausgesetzt, solange die Landessatzung und -
finanzordnung oder die Bundessatzung und -finanzordnung nichts anderes
regelt.
§ 3 Schatzmeisterei und stellvertretende Schatzmeisterei
- Zu den Aufgaben der Schatzmeisterei gehören insbesondere:
- Die ordnungsgemäße Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben, gemäß dem
auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes, den
Maßgaben der Stadtvorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüsse
und dem Grundsatz der Sparsamkeit und wirtschaftlichen Verwendung, - Die Erstellung eines Haushaltsplanes und die Vorlegung zur
Mitgliederversammlung, - Die Ausübung des Zeichnungsrechtes,
- Die ordnungsgemäße Verfügung über das Konto der GRÜNEN JUGEND
Dresden, - Eine Führung des Kassenbuches,
- Die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Finanzanträgen,
- Die regelmäßige Berichterstattung über die verwendeten und noch zur
Verfügung stehenden Finanzmittel, - Die Erarbeitung und Vorlage eines Kassen- und
Rechenschaftsberichtes, welcher von den Kassenprüfer*innen zu prüfen
ist. - Sollte die Schatzmeisterei unbesetzt sein, übernimmt die
stellvertretende Schatzmeisterei kommissarisch die Aufgaben der
Schatzmeisterei.
- Die ordnungsgemäße Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben, gemäß dem
§ 4 Haushaltsplan
- Der Haushaltsplan ist nach Einnahmen und Ausgaben zu führen.
- Er gilt mit dem Beschluss durch die Mitglieder für das Haushaltsjahr.
§ 5 Einnahmen und Ausgaben
- Über Einnahmen und Ausgaben ist nachvollziehbar Buch zu führen.
- Einnahmen sind auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Spendenquittungen dürfen
nicht ausgestellt werden. Einnahmen sind beleghaft nachzuweisen, sofern
das möglich ist. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Einnahmen
erklärt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Ausgaben sind nach den Maßgaben des § 3 (1)a beleghaft nachzuweisen.
§ 6 Rücklagen
- Die Bildung von Rücklagen ist zulässig. Sie sind auf dem Haushaltsplan
gesondert anzuführen.
- Das Einsetzen von Finanzmitteln zu Spekulationszwecken ist unzulässig.
§ 7 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer*innen werden für den Zeitraum eines Jahres gewählt.
- Die Posten sind mindestens zur Hälfte mit FINTA*-Personen zu besetzen.
Diese Regel kann von einem FINTA*-Forum aufgehoben werden.
- Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied im Stadtvorstand sein.
- Die Kassenprüfer*innen prüfen den Kassen- und Rechenschaftsbericht,
welcher von der Schatzmeisterei bzw. dem Stadtvorstand zum Ende eines
Haushaltsjahres und zum Ende der Amtszeit der Schatzmeisterei bzw. des
Stadtvorstands vorzulegen ist.
- Der Kassenprüfung ist durch die Schatzmeisterei mindestens folgendes zur
Prüfung vorzulegen:- tabellarische Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
Haushaltsjahres - beleghafte Nachweise über jede Einnahme und Ausgabe gemäß § 5 (1)
- Einnahmequelle bzw. Verwendungszweck zu jeder Einnahme und Ausgabe
- vollständige Kontoauszüge
- Kassen- und Rechenschaftsbericht der Schatzmeisterei bzw. des
Stadtvorstands
- tabellarische Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
- Die Schatzmeisterei ist den Kassenprüfer*innen auskunftspflichtig.
- Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu
berichten. Erst nach diesem Bericht, kann die Entlastung der
Schatzmeisterei durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Das Zeichnungsrecht nach § 3 endet mit der Wahl einer neuen
Schatzmeisterei und nach den Bedingungen nach § 4 (6) der Satzung der
GRÜNEN JUGEND Dresden.
- Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Ordnung gelten die übrigen
Bestimmungen fort.
- Die Datumsangaben und Zeitpunkte des Beschlusses in § 8 (5) können bei
beschlossenen Änderungen ohne separate Abstimmung angepasst werden.
- Für die gesamte Finanzordnung können redaktionelle Änderungen, wie die
Behebung von Tippfehlern oder die Anpassung der Nummerierung von
Paragraphen nach neuen Einschüben, ohne separate Abstimmung vorgenommen
werden.
Die Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND
Dresden am 22.06.2021 in Dresden beschlossen und tritt mit ihrem Beschluss
in Kraft. Zuletzt geändert wurde die Finanzordnung am 14.06.2025. Die zu
diesem Datum beschlossenen Änderungen treten mit ihrem Beschluss in Kraft.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zur Satzung der GRÜNEN
JUGEND Dresden. Die Geschäftsordnung kann mit absoluter Mehrheit der
Mitgliederversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Zuletzt
geändert wurde die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung am 14.06.2025. Die
an diesem Datum beschlossenen Änderungen treten mit Beschluss in Kraft.
§ 1 Präsidium
- Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn ein Präsidium. Die Wahl des
Präsidiums erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine
konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen
werden.
- Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge und Anträge
zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt
eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort und leitet Wahlen.
- Die Redeliste wird hart quotiert geführt. Die Debatte endet, wenn es keine
Meldung von FINTA*-Personen mehr gibt. Mittels Geschäftsordnungsantrag
gemäß § 3 kann eine weiche Quotierung beantragt werden.
- Das Präsidium kann für die Protokollführung eine*n oder mehr
Protokollant*innen und für die Durchführung der Wahlen eine Wahlkommission
bestimmen. Diese sind in einer offenen Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung zu bestätigen und müssen nicht quotiert sein. Nicht
FINTA*-Personen werden durch den Stadtvorstand dazu aufgefordert, diese
Aufgaben zu übernehmen, damit mehr FINTA*-Personen aktiv an der
Versammlung teilnehmen können.
- Das Präsidium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der
Mitgliederversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der
Mitgliederversammlung erheblich und auf Dauer stören, von der Versammlung
ausschließen.
§ 2 Wahlen
- Personenwahlen finden grundsätzlich geheim statt. Vor der Wahl wird eine
Wahlkommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern von der
Mitgliederversammlung in einer offenen Abstimmung eingesetzt. Diese führt
die Wahlen durch. Mitglieder der Wahlkommission dürfen das Mandat nur
ausführen, wenn sie in dem entsprechenden Wahlgang nicht selbst zur Wahl
stehen.
- Bei Wahlen hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen wie es
Posten zu besetzen gibt. Dabei darf jedes stimmberechtigte Mitglied keiner
zur Wahl stehenden Person mehr als eine Stimme geben.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer:
- im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen
Stimmen erhält, - im zweiten oder dritten Wahlgang die einfache Mehrheit aller
abgegebenen gültigen Stimmen erhält
- im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen
Im zweiten und dritten Wahlgang können lediglich die Kandidierenden des jeweils
vorhergehenden Wahlgangs antreten. Erreicht im dritten Wahlgang kein*e
Bewerber*in die einfache Mehrheit, so entscheidet das vom Präsidium zu ziehende
Los zwischen allen Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
- Auf Wahlen muss durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt schon in der
Einladung hingewiesen werden.
- Bei Stadtvorstandswahlen sind die Posten in folgender Reihenfolge zu
wählen:- zuerst beide Sprecher*innen,
- danach die organisatorische Geschäftsführung und die
Schatzmeisterei, - gefolgt von den Beisitzer*innen.
Es ist darauf zu achten, dass zu jedem Zeitpunkt der Wahl der Stadtvorstand
mindestens zur Hälfte aus FINTA*-Personen besteht.
§ 3 Geschäftsordnungsanträge
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag
zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden
Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind
Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
- Antrag auf Schließung der Redeliste,
- Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Vertagung,
- Antrag auf Redezeitbegrenzung,
- Antrag auf offene Debatte,
- Antrag auf weitere Redebeiträge (Ausgeglichen Pro und Contra),
- Antrag auf Auszeit,
- Antrag auf Ablösung des Präsidiums,
- Antrag auf ein FINTA*-Forum,
- Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages,
- Antrag auf maximal drei weitere, nicht quotierte Redebeiträge
- Die*Der Antragsteller*in begründet ihren Antrag in einem Redebeitrag von
maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede
zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit
entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als
angenommen. Diese Gegenrede kann auch formal eingebracht werden.
- Über den Antrag auf drei weitere, nicht quotierte Redebeiträge und den
Antrag auf ein FINTA*-Forum stimmen nur die anwesenden FINTA*-Personen ab.
Sobald sich bei einem Antrag auf maximal drei weitere, nicht-quotierte
Redebeiträge wieder eine FINTA* -Person meldet, wird zur harten Quotierung
zurückgekehrt.
§ 4 Tagesordnung
- Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung mit absoluter Mehrheit
beschlossen.
- Sie kann im weiteren Verlauf mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Anträge
- Anträge müssen spätestens 72 Stunden vor Beginn der Versammlung
eingereicht werden. Dringliche Anträge können auch danach von der
Versammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
- Bis zur Abstimmung eines Antrages können Änderungs- und Ergänzungsanträgen
gestellt werden. Diese sind dem Präsidium schriftlich vorzulegen.
- Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Über einen Antrag darf erst abgestimmt werden, wenn zuvor Änderungs-,
Ergänzungs- und Alternativanträge behandelt wurden. Dabei wird in
folgender Reihenfolge über die Anträge abgestimmt:- Änderungs- und Ergänzungsanträge in einer sinnvollen Reihenfolge
- Der gestellte Antrag (ggf. gegen Alternativanträge)
- Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss geheime Abstimmung
erfolgen. Dem Antrag ist ohne vorherige Abstimmung Folge zu leisten.
§ 6 Rückholanträge
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes mit der nächsthöheren Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden. Für das Stellen von
Rückholanträgen gelten die gleichen Regelungen wie für
Geschäftsordnungsanträge.
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